Laut § 64 (1) Arzneimittelgesetz (AMG) unterliegen auch Apotheken der Überwachung durch die Länder. Im Land Bremen ist die Zuständigkeit hierfür im § 26 des Gesundheitsdienstgesetzes (ÖGDG) geregelt.
Das Referat 23 (Pharmazie, Medizinprodukte und Umwelthygiene) erteilt Erlaubnisse zum Betrieb von Apotheken und überwacht die rund 140 Bremer Apotheken durch regelmäßige Inspektionen. Hierbei wird die Einhaltung der Vorschriften auf den Gebieten des Apothekenwesens, des Verkehrs mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln und der Heilmittelwerbung kontrolliert. Bei Verstößen erfolgen Maßnahmen der Gefahrenabwehr und des Ordnungswidrigkeiten- oder Strafrechts.
Besondere Tätigkeiten von Apotheken wie Versandhandel oder Versorgung von Krankenhäusern, Rettungsdiensten und Heimen sind an weitergehende Voraussetzungen geknüpft und erfordern gesonderte Genehmigungen.
Zu den anzeige- bzw. erlaubnispflichtigen Tätigkeiten finden Sie weiter unten Informationen und ggf. Antragsunterlagen.
Wer eine Apotheke eröffnen möchte, bedarf laut Apothekengesetz einer Erlaubnis durch die zuständige Landesbehörde. Für das Land Bremen ist hier das Referat 23 (Pharmazie, Medizinprodukte und Umwelthygiene) zuständig. Ein Merkblatt zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie weiter unten.
Der Antrag sollte spätestens 6 Wochen vor geplanter Eröffnung gestellt werden.
Bitte beachten Sie bei Neueröffnungen, dass eine Abnahmebesichtigung der Apothekenbetriebsräume im Vorhinein notwendig ist.
Möchten Sie die Apotheke als offene Handelsgesellschaft (OHG) betreiben, ist zusätzlich der Gesellschaftervertrag einzureichen.
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Referat 23: Pharmazie, Medizinprodukte und Umwelthygiene
z.Hd. Herrn Deppe
Faulenstraße 9/15
28195 Bremen
Über die folgenden Links gelangen Sie auf das Serviceportal der Stadt Bremen. Hier können Sie den jeweiligen Antrag auch online stellen.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte schriftlich an pharmazie@gesundheit.bremen.de.
Merkblatt für den Antrag auf Erteilung einer Apothekenerlaubnis (pdf, 564.9 KB)
Eine Apotheker:in darf laut Apothekengesetz neben ihrer Hauptapotheke bis zu 3 Filialapotheken betreiben. Für die Filialapotheken muss er eine verantwortliche Apotheker:in als Filialleitung benannt werden. Ein Wechsel der Filialleitung ist mindestens 2 Wochen vorher anzuzeigen. Hierfür sind folgende Unterlagen einzureichen:
Die Unterlagen senden Sie bitte an
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Referat 23, z.Hd. Herrn Deppe
Faulenstraße 9/15
28195 Bremen
Über den folgenden Link gelangen Sie auf das Serviceportal der Stadt Bremen. Hier können Sie die Anzeige auch online absenden.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte schriftlich an pharmazie@gesundheit.bremen.de
Werden an den Apothekenbetriebsräumen wesentliche Veränderungen in Größe und Lage vorgenommen, ist dies nach § 4 Abs. 6 Apothekenbetriebsordnung der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Dies gilt auch für wesentliche Veränderung der Ausstattung oder der Nutzung der Betriebsräume.
Eine formlose Erklärung über Art und Ausmaß des Umbaus unter Beifügung der aktualisierten Grundrisse senden Sie bitte an:
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Referat 23, z. Hd. Johannes Deppe
Faulenstraße 9/15
28195 Bremen
Weitere Unterlagen werden bei Bedarf angefordert.
Über den folgenden Link gelangen Sie auf das Serviceportal der Stadt Bremen. Hier können Sie die Anzeige auch online absenden.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte schriftlich an: pharmazie@gesundheit.bremen.de
Vor Aufnahme der Heimversorgung muss der Versorgungsvertrag zwischen Apotheke und Heim von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Den formlosen Antrag auf Genehmigung richten Sie bitte an:
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Referat 23, z.Hd. Herrn Deppe
Faulenstraße 9/15
28195 Bremen.
Bitte senden Sie den Versorgungsvertrag in zweifacher Ausführung zu. Bei einer Versorgung des Heims durch mehrere Apotheken sind Angaben zu Abgrenzung der jeweiligen Aufgaben im Vertrag erforderlich. Unterlagen, die die Kündigung des bisherigen Versorgungsvertrags belegen, sind andernfalls vorzulegen.
Bitte informieren Sie uns auch darüber, ob das Heim neu errichtet wurde.
Bei einem Inhaberwechsel der Apotheke ist eine neue Genehmigung einzuholen.
Hinweise:
Die Genehmigung ist kostenpflichtig gemäß der aktuellen bremischen Gesundheits-Kostenverordnung (GesundKostV).
Vor Aufnahme der Krankenhausversorgung muss der Versorgungsvertrag zwischen Apotheke und Krankenhaus von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Den formlosen Antrag auf Genehmigung richten Sie bitte an:
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Referat 23, z.Hd. Herrn Deppe
Faulenstraße 9/15
28195 Bremen.
Bitte senden Sie den Versorgungsvertrag in zweifacher Ausführung zu.
Die Genehmigung ist kostenpflichtig gemäß der aktuellen bremischen Gesundheits-Kostenverordnung (GesundKostV).
Kontakt:
pharmazie@gesundheit.bremen.de
Contrescarpe 72
28195 Bremen
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