Zu den Zugangsvoraussetzungen ist folgendes Grundsätzliche zu sagen:
Die Zuständigkeit der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zur Prüfung der Voraussetzungen ergibt sich aus § 7 Abs. 1 PsychTh-APrV/KJPsychTh-APrV und ist erst im Moment der Zulassung zur Prüfung zur/m Psychologischen Psychotherapeut:in bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:in gegeben, also nach erfolgter Ausbildung. Eine „Vorabprüfung“ und rechtswirksame Auskunft ist zum jetzigen Zeitpunkt aus diesem Grunde nicht möglich. Zuständig für die Beurteilung der Voraussetzungen vor Aufnahme der Ausbildung ist das jeweilige Ausbildungsinstitut. Lediglich in Ausnahmefällen kann eine Prüfung vor Aufnahme der Ausbildung gemeinsam durch die Behörde mit dem aufnehmenden Institut erfolgen. Voraussetzung ist hierbei der Nachweis eines Ausbildungsplatzes an einem der Bremer Institute. Die Anfrage ist in diesem Falle über das Institut – nach erfolgter dortiger Prüfung und unter Beifügung der Ergebnisse der dortigen Überprüfung - an die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz zu richten. Ein daraufhin erteiltes Schreiben meiner Behörde stellt jedoch keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Wissenserklärung der Behörde zur Rechtslage, in diesem Falle nach dem alten Psychotherapeutengesetz. Die Übergangsregelungen gelten bis zum Jahre 2032.
Alle staatlich anerkannten Psychotherapeutischen Institute Bremens finden Sie hier:
Bremer Psychoanalytische Vereinigung (BPV)
Psychoanalytisches Institut Bremen e. V. (PSIB)
Norddeutscher Verbund für Kinderverhaltenstherapie (NOKI)
Norddeutsches Institut für Verhaltenstherapie in Bremen (NIVT)
Institut für Psychologische Psychotherapie Ausbildung (IPP)
Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung ergeben sich im Übrigen aus § 5 Abs. 2 PsychThG (Altes Gesetz). Danach ist Voraussetzung für die Ausbildung zur/m Psychologischen Psychotherapeut:in oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:in Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung nach Absatz 1:
Für eine Ausbildung zur/m Psychologischen Psychotherapeut:in:
ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie oder
ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie,
Für eine Ausbildung zur/m Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut:in:
die im Inland an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule bestandene Abschlussprüfung in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik,
ein in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes Diplom in den Studiengängen Pädagogik oder Sozialpädagogik oder
ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium.
Gleichwertigkeit des Studiums bedeutet, dass das Studium hinsichtlich der Inhalte und der Dauer gleichwertig mit einem deutschen Studium an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule sein muss. Maßgeblich ist hier die Rahmenordnung für die Diplomprüfung im Studiengang Psychologie an Universitäten und gleichgestellten Hochschulen. Hieran können Sie einen Vergleich mit den Inhalten Ihres Studiums vornehmen.
Siehe auch hier § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 PsychThG. Die ALTEN Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen und das ALTE Psychotherapeutengesetz finden Sie als PDF-Dateien zu Ihrer Information auf dieser Webseite.
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung KJP ALT (pdf, 126.1 KB)
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung PP ALT (pdf, 116.4 KB)
Psychotherapeutengesetz ALT (pdf, 93.5 KB)
Des Weiteren empfehlen wir Ihnen die Seite der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) und des Bundesgesundheitsministeriums.