Sie sind hier:
  • Gesundheit
  • Frauengesundheit
  • Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der assistierten Reproduktion

Man sieht einen Schwangerschaftsbauch und kleine Babyschuhe.

Unterstützung von Bund und Ländern

Paare mit unerfülltem Kinderwunsch können für eine Kinderwunschbehandlung staatliche Unterstützung beantragen. Bund und Länder stellen dabei die finanziellen Mittel gemeinsam zur Verfügung. Die Antragstellung erfolgt in zwei Teilen:

1. Vor Beginn der Behandlung muss ein vorläufiger Bewilligungsbescheid beantragt werden
2. Spätestens ein Jahr nach Zustellung des vorläufigen Bewilligungsbescheides muss ein Antrag auf endgültige Bewilligung der beantragten Förderung gestellt werden.

Die entsprechenden Förderanträge können online gestellt werden:
Zuschuss von Kinderwunschbehandlungen beantragen
Kinderwunsch online

Alternativ können die Anträge auch weiterhin in Papierform eingereicht werden. Dazu nutzen Sie bitte die folgenden Anträge:
Bewilligungsantrag (pdf, 168.5 KB)
Richtlinie zur Förderung assistierter Reproduktion (pdf, 102.5 KB)
Auszahlungsantrag (pdf, 150.5 KB)

Für den Antrag auf eine Zuwendung zur assistierten Reproduktion stehen derzeit keine Bundesmittel zur Verfügung, um die Kinderwunschbehandlungen zu fördern. Die Förderung des Landes Bremen bleibt davon unberührt. Das bedeutet, dass ausschließlich die Bewilligung des Landesanteils erfolgen kann.

Ansprechpartnerin
Freie Hansestadt Bremen
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Referat 22
Ärztliche Fragen im Gesundheitswesen, Infektionsschutz,
öffentlicher Gesundheitsdienst
Faulenstraße 9/15, 28195 Bremen
Telefon: 0421/361-0
E-Mail: assistierte.reproduktion@gesundheit.bremen.de

Bei der finanziellen Unterstützung handelt es sich um eine anteilige Förderung für den
ersten bis vierten Behandlungsversuch der reproduktiven Maßnahme. Gefördert werden ausschließlich Behandlungen nach Art der In-vitro-Fertilisation (IVF) und der Intrazytoplasmatischen Spermieninjektion (ICSI) im ersten bis vierten Behandlungszyklus.

Jeder Behandlungsversuch ist gesondert zu beantragen.

Gefördert werden:

  • Verschiedengeschlechtliche, gleichgeschlechtliche oder diverse Ehepaare, bei denen mindestens eine Person über weibliche Fortpflanzungsorgane verfügt,
  • gleichgeschlechtliche Lebenspartner:innen, bei denen mindestens eine Person über weibliche Fortpflanzungsorgane verfügt, die nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz zusammen leben oder
  • in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebende verschiedengeschlechtliche, gleichgeschlechtliche oder diverse Paare, bei denen mindestens eine Person über weibliche Fortpflanzungsorgane verfügt

Die Zuwendung kann gewährt werden, wenn:

  • die Antragsstellenden ihren Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt der Antragstellung und der Behandlung im Land Bremen haben,
  • das Alter der das Kind austragenden Person zwischen dem vollendeten 25. und dem vollendeten 40. Lebensjahr und das Alter der nicht-austragenden Person zwischen dem vollendeten 25. und dem vollendeten 50. Lebensjahr liegt,
  • die Behandlung in einer Reproduktionseinrichtung im Land Bremen oder Niedersachsen durchgeführt wird,
  • die Voraussetzungen des § 27a des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) – soweit anwendbar – in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß erfüllt sind,
  • die Antragsstellenden über die ärztliche Feststellung der Unfruchtbarkeit verfügen.
  • Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
  • Die Zuwendung wird aus Mitteln des Landes und des Bundes gewährt. Sofern nicht genügend Bundesmittel zur Verfügung stehen oder die Voraussetzungen für die Förderung durch Bundesmitteln nicht vorliegen, sondern nur nach dieser Bekanntmachung, wird nur der Anteil des Landes als Zuwendung gewährt.
  • Zuwendungsfähig sind ausschließlich die entstehenden Kosten für die Behandlung. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

Die Zuwendung des Landes Bremen beträgt pro Behandlungszyklus:

  • für verschiedengeschlechtliche Ehepaare für den ersten bis vierten Behandlungszyklus bis zu 25 % des den Paaren nach Abrechnung mit der Krankenversicherung sowie gegebenenfalls der Beihilfestelle verbleibenden Eigenanteils,
  • für verschiedengeschlechtliche unverheiratete Paare für den ersten bis vierten Behandlungszyklus bis zu 25 % des ihnen nach Abrechnung mit der Krankenversicherung sowie gegebenenfalls der Beihilfestelle verbleibenden Eigenanteils,
  • bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren, Lebenspartnerschaften oder in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden gleichgeschlechtlichen oder diversen Paaren, bei denen mindestens eine Person über weibliche Fortpflanzungsorgane verfügt, für den ersten bis vierten Behandlungszyklus bis zu 50 % des den Paaren nach Abrechnung mit der Krankenversicherung sowie gegebenenfalls der Beihilfestelle verbleibenden Eigenanteils.

Der Antrag auf Gewährung der Zuwendung ist durch das Paar gemeinsam zu stellen. Jeder Behandlungsversuch der assistierten Reproduktion ist bei der Bewilligungsbehörde gesondert zu beantragen.

  • eine gemeinsame schriftliche Erklärung, dass sie ungewollt kinderlos sind und nicht dauernd getrennt leben,
  • aktuelle Meldebescheinigungen,
  • eine gemeinsame Erklärung der Antragstellenden, dass mit der Behandlung noch nicht begonnen worden ist,
  • bei Paaren, die der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, den genehmigten Behandlungsplan für Maßnahmen der assistierten Reproduktion gemäß § 27a SGB V mit der Erklärung der Ärztin oder des Arztes zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme
  • für den vierten Behandlungszyklus sind die ärztliche Erklärung zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme und der voraussichtliche Kostenplan, der sich an der Gebührenordnung für Ärzte und Ärztinnen orientiert, vorzulegen,
  • bei Paaren, die einen Leistungsanspruch gegenüber der Beihilfestelle und/ oder einem privaten Krankenversicherungsunternehmen haben, den von der Ärztin oder dem Arzt ausgestellten Behandlungsplan, die Kostenübernahmeerklärung der Beihilfestelle und/ oder des privaten Krankenversicherungsunternehmen sowie die ärztliche Erklärung zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme
  • besteht für privat Krankenversicherte kein Leistungsanspruch gegenüber dem privaten Krankenversicherungsunternehmen für Maßnahmen der assistierten Reproduktion gemäß § 27a SGB V, ist hierüber eine entsprechende Bestätigung vorzulegen
  • für den vierten Behandlungszyklus sind die ärztliche Erklärung zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahme und der voraussichtliche Kostenplan, der sich an der Gebührenordnung für Ärzte orientiert, vorzulegen,
  • bei gleichgeschlechtlichen und diversen Paaren, ebenso wie bei unverheirateten verschiedengeschlechtlichen Paaren den Kostenplan und die Erklärung der Ärztin oder des Arztes zur Notwendigkeit der Durchführung der Maßnahmen der assistierten Reproduktion.
    Antragstellende, die einen Anspruch gegenüber einem privaten Krankenversicherungsunternehmen haben, fügen die Kostenübernahmeerklärung oder die Negativbescheinigung des Krankenversicherungsunternehmens bei,
  • bei unverheirateten Paaren eine gemeinsame Erklärung zur Anerkennung der Elternschaft.
  • Erstellung des Behandlungsplans mit Kostenaufstellung durch den behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin bzw. des Kostenplanes der Behandlung (Privatversicherte und Unverheiratete)
  • Einholung der Kostenübernahmeerklärung durch die jeweilige Krankenversicherung und/oder Beihilfestelle
  • Einreichung des Behandlungsplanes (in Kopie) oder des Kostenplanes der Behandlung, die Kostenübernahmeerklärungen oder evtl. Ablehnungen und Meldebescheinigungen sowie des ausgefüllten Antrags
    Zur Erklärung: Es werden Meldebescheinigungen des Einwohnermeldeamtes benötigt, aus denen hervorgeht, dass die Antragsteller an der angegebenen Adresse im Land Bremen mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Ersatzweise können auch lesbare Kopien der Personalausweise übersandt werden.
  • Der Bescheid der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz ist abzuwarten.

Erst wenn ein positiver Bescheid (Bewilligungsbescheid) über die Gewährung der Zuwendung zugegangen ist, darf mit der ärztlichen Behandlung begonnen werden.

Bewilligung

  • Liegen die Antragsunterlagen vollständig vor und sind die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllt, erlässt die Bewilligungsbehörde einen vorläufigen Zuwendungsbescheid, in dem der Förderhöchstbetrag für die Behandlung ausgewiesen wird.
  • Der vorläufige Zuwendungsbescheid ist den Antragstellenden oder der bevollmächtigten Reproduktionseinrichtung bekanntzugeben. Wird der vorläufige Zuwendungsbescheid den Antragstellenden bekanntgegeben, erhält die Reproduktionseinrichtung, in der die Behandlung durchgeführt werden soll, eine Kopie des Bescheides.
  • Die Behandlung darf erst nach Bekanntgabe des vorläufigen Zuwendungsbescheides begonnen werden und soll innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein.

Verwendungsnachweisverfahren

  • Nach Abschluss der jeweiligen Behandlung haben die Zuwendungsempfangenden die Rechnungen der Reproduktionseinrichtung und gegebenenfalls anderer Leistungserbringer (Fachärztin/Facharzt für Anästhesiologie, Apotheke, Labore) über die Behandlungskosten sowie den darauf bezogenen Leistungsnachweis der Krankenkasse oder den Nachweis über die von dem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder von der Beihilfe gewährte Erstattung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde jeweils in Kopie zusammen mit einem Antrag auf endgültige Bewilligung der beantragten Förderung und Auszahlung einzureichen. Der Antrag auf endgültige Bewilligung der beantragten Förderung muss spätestens ein Jahr nach Zustellung des vorläufigen Bewilligungsbescheides gestellt werden.
  • die Bewilligungsbehörde entscheidet über die Höhe der Zuwendung und erlässt hierüber einen Zuwendungsbescheid. Den bewilligten Betrag überweist die Bewilligungsbehörde auf das von den Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfängern angegebene Konto.
  • Die Maßnahme ist zuwendungsfähig, wenn mit der Behandlung des jeweiligen förderfähigen Behandlungszyklus noch nicht begonnen worden ist. Die Erstellung des Behandlungsplans sowie die Kostenübernahmeerklärung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), der Beihilfe oder der Privaten Krankenversicherung (PKV) gelten dabei im Sinne dieser Richtlinie nicht als Maßnahmebeginn. Als Maßnahmebeginn gilt der Kauf von Medikamenten bzw. das Einlösen von Rezepten, die für die Kinderwunschbehandlung erforderlich sind.
  • Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
  • Jeder Behandlungszyklus ist gesondert zu beantragen. Das heißt, es kann jeweils nur ein Behandlungsversuch beantragt werden. Die Entscheidung über einen Antrag kann erst erfolgen, sobald der Bewilligungsstelle die geforderten Nachweise vollständig vorliegen.
  • Ein Antrag auf Gewährung der Zuwendung kann erst nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen bearbeitet werden.
  • Bei der Antragstellung können sich die Antragstellenden durch die jeweilige Reproduktionseinrichtung, die die Behandlung durchführen wird, mit deren Einverständnis vertreten lassen. Eine gemeinsame schriftliche Vollmacht der Antragstellenden ist vorzulegen.
  • Es darf ausschließlich die Eizelle der Zuwendungsempfängerin, die sich der reproduktionsmedizinischen Behandlung unterzieht, verwendet werden.

Stellen Sie Ihren Antrag rechtzeitig. Die Vielzahl an Anträgen und Anfragen führt dazu, dass die Bearbeitungszeiten stetig steigen. Wir empfehlen Ihnen den Antrag – soweit möglich – nicht kurz vor Beginn der Behandlung einzureichen. Eingehende Anträge werden gleichwertig und chronologisch nach Antragseingang bearbeitet, daher kann es unter Umständen passieren, dass Sie nicht rechtzeitig mit Ihrer Behandlung beginnen können.

Prüfen Sie Ihre Antragsunterlagen auf Vollständigkeit:

  • Sind alle geforderten Angaben des Antragsformulars ausgefüllt?
  • Haben beide Antragsteller das Antragsformular unterschrieben?
  • Sind alle erforderlichen Nachweise beigefügt?