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Infektionsschutz

Infektionsschutzgesetz
Erlaubniserteilung zum Arbeiten mit Krankheitserregern gem. § 44 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Influenzapandemieplan
Infektionsalarmplan

Infektionsschutzgesetz

Das 2001 in Kraft getretene Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) bündelt alle bisher geltenden seuchenrechtlichen Bundesregelungen in einem einheitlichen aktualisierten neuen Gesetz.

Infektionskrankheiten haben auch in den entwickelten Ländern nach wie vor neben den Zivilisations- und chronischen Krankheiten einen großen Anteil am Krankheitsgeschehen der Bevölkerung. Es wird geschätzt, dass es sich in 25 bis 30 Prozent aller Diagnosen und Behandlungen in der medizinischen Versorgung in Deutschland um Infektionskrankheiten oder infektiöse Komplikationen bei anderen Grundleiden handelt.

Das Infektionsschutzgesetz regelt die Meldung und Erfassung von übertragbaren Krankheiten, beschreibt die Maßnahmen der Behörden zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und enthält zusätzliche Vorschriften für Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen.

Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch werden definiert und die Vorschriften für Tätigkeiten mit Krankheitserregern neu geregelt. Gesundheitliche Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmitteln vermeiden auch in diesen Bereich die Weiterverbreitung von Krankheiten.

Das Infektionsschutzgesetz fördert Aufklärung und Information und setzt in hohem Maße neben behördlichen Aufgaben und Zuständigkeiten auf die Eigenverantwortung von Einrichtungen, Betrieben und Personen, denn nur mit einer breiten Mitwirkung der Bevölkerung sind weitere Fortschritte besser zu erzielen.

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Erlaubniserteilung zum Arbeiten mit Krankheitserregern gem. § 44 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)

Verwaltungsgebühr 216,00 Euro.

  • Schriftlicher Antrag mit Name, Anschrift, Datum und Unterschrift
  • Beglaubigte Kopie des Diploms
  • Beglaubigte Kopie der Approbationsurkunde
  • Nachweis des Abschlusses eines medizinischen oder naturwissenschaftlichen Studiums mit mikrobiologischen Inhalten (§ 47 Abs. 2 Nr. 1 IfSG) und sowie
  • Nachweis einer mindestens 2-jährigen Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 2 IfSG ist
  • Die mit der Leitung der Arbeiten beauftragte Person muss die Sachkenntnis gem. § 47 IfSG besitzen. Die Sachkenntnis des Laborleiters ist durch den Nachweis über eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit mit Krankheitserregern unter Aufsicht einer Person, die im Besitz der Erlaubnis zum Arbeiten mit Krankheitserregern ist, zu belegen
  • Beglaubigte Kopie der Promotionsurkunde
  • Aufstellung und Arbeitszeugnisse über bisherige Tätigkeiten
  • Beglaubigte Kopie des Personalausweises
  • Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart "OB")

Bitte folgende Anschrift angeben:
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Herr Dirk Heimsoth-Ranft oder Frau Janine Rosenberger
Referat 43
Contrescarpe 72
28195 Bremen

Weitere Unterlagen werden bei Bedarf angefordert.

Hinweise zur Antragsstellung (pdf, 123.7 KB)
Antragsformular (pdf, 136.9 KB)

Kontaktdaten der Ansprechpersonen:

Janine Rosenberger

+49 421 361-79556
+49 421 496-79556
E-Mail

Dirk Heimsoth-Ranft

+49 421 361-9556
+49 421 469-9556
E-Mail

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Infektionsalarmplan des Landes Bremen

Maßnahmen bei hoch-ansteckenden und lebensbedrohlichen Krankheiten

Das Infektionsschutzgesetz schreibt den Ländern vor, für bestimmte hochkontagiöse (das bedeutet: hoch-ansteckende), lebensbedrohliche Infektionskrankheiten Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen.

Als lebensbedrohliche hochkontagiöse Infektionen sind laut Infektionsschutzgesetz (§ 6 IfSG) namentlich die Pest und die von Mensch zu Mensch übertragbaren hämorrhagischen Fieber als bedrohliche Erkrankungen meldepflichtig. Aber auch das Auftreten anderer bedrohlicher Infektionskrankheiten (wie zum Beispiel Milzbrand und MERS) bedarf einer umsichtigen und strukturierten Vorgehensweise, um Dritte nicht zu gefährden.

Die Internationalen Gesundheitsvorschriften bilden das völkerrechtliche Fundament der internationalen Bekämpfung von Infektionskrankheiten. Sie sind in ihrer aktuellen Fassung auf sämtliche Ereignisse anwendbar, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) beruft im Falle des Auftretens einer gesundheitlichen Notlage internationaler Tragweite einen Notfallausschuss aus internationalen Experten und Vertretern des meldenden Mitgliedstaates ein und entscheidet über das weitere Vorgehen. Auch im weiteren Verlauf des Geschehens sollen regelmäßig relevante Informationen, zusammen mit der Falldefinition, den Laborergebnissen, der Ursache und Art des Risikos, der Zahl der Krankheits- und Todesfälle sowie die Ausbreitung beeinflussende Bedingungen und weitere getroffene Gesundheitsmaßnahmen vom Robert Koch-Institut an die WHO gemeldet werden.

Bremen verfügt über einen Infektionsalarmplan (pdf, 1.7 MB). In diesem Plan werden Maßnahmen beim Auftreten von hoch-ansteckenden und lebensbedrohlichen Krankheiten sowie Melde-, Übermittlungs- und Informationswege beschrieben. Auch stehen Informationen zu Schutzkleidung, Patiententransporten und vielem mehr zur Verfügung.

Dieser Infektionsalarmplan wird durch die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz regelmäßig geprüft und aktualisiert.

Den Akteuren des öffentlichen Gesundheitsdienstes, den Feuerwehren und der Polizei steht eine ergänzte Version dieses Infektionsalarmplans zur Verfügung. Die nicht zur Veröffentlichung bestimmte ergänzte Version beinhaltet eine zusätzliche Anlage (Anlage 0), in der wichtige Kontaktadressen (teilweise mit privaten Kontaktdaten zur Erreichbarkeit auch außerhalb üblicher Dienstzeiten) enthalten sind.

Bitte richten Sie Änderungs- bzw. Ergänzungsvorschläge an: N.N.

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Influenzapandemieplan

Nach der Bewältigung der Pandemie 2009/2010 (Influenza TypA/ H1N1 - Schweinegrippe) wurden Erfahrungen zu annähernd allen Aspekten (unter anderem Lagebeurteilung, Impfplanung, Kommunikation) auf Bundes- und Länderebene aufgearbeitet. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse sollen konstruktiv umgesetzt werden und im bremischen Influenzapandemieplan Berücksichtigung finden.

Den Influenzapandemieplan 2020 finden Sie hier Influenzapandemieplan (pdf, 354.4 KB).