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Angebote zur Unterstützung im Alltag für Pflegebedürftige - § 45a SGB XI

Angebote zur Unterstützung im Alltag werden für Pflegebedürftige als Einzel- und Gruppenbetreuungen angeboten. Die Angebote unterstützen Pflegebedürftige, ihren Alltag möglichst selbstständig zu bewältigen, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten und tragen dazu bei, Pflegepersonen zu entlasten.

Das können zum Beispiel Hilfe im Haushalt, die Begleitung zum Einkaufen, zu Kultur- und Freizeitangeboten oder zum Arztbesuch sein. Bei pflegebedürftigen Kindern kann diese häusliche Betreuung den Eltern zeitweise Freiräume ermöglichen. Sie ergänzen die professionelle Pflege durch geschulte Mitarbeiter*innen.

Ein Anspruch auf Angebote zur Unterstützung im Alltag besteht für alle Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad. Der Pflegegrad muss durch den Medizinischen Dienst der Pflegekasse festgestellt werden.

Seit dem 1. Januar 2017 stehen jedem Pflegebedürftigen dafür monatlich ein Erstattungsbetrag von 125,00 € (ab 1.1.2025: 131,- €) gegenüber ihrer Pflegekasse zur Verfügung. Dieser Erstattungsbetrag kann für Angebote zur Unterstützung im Alltag, für den Besuch der Tages- oder Nachtpflege, für Angebote von Pflegediensten und für die Kurzzeitpflege verwendet werden.

Es ist möglich, die monatlichen Beträge anzusparen und ins nächste Kalenderhalbjahr zu übertragen, um sie dann einzusetzen. Erstattungsbetrag heißt diese Leistung, weil die Kosten zunächst selbst bezahlt werden müssen und die Kosten erst nach Einreichen eines Nachweises durch den Dienstleister von den Pflegekassen erstattet werden.

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können auf Antrag 40 % ihrer Ansprüche für Sachleistungen umwandeln und diese somit zusätzlich zur Finanzierung der Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden. Vorrausetzung dafür ist, dass die Pflege und hauswirtschaftliche Versorgung gesichert ist.

Eine Übersicht über die anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag in Bremen und Bremerhaven finden Sie hier (Stand: 11.12.2024) (pdf, 376.9 KB).

Nähere Informationen und Beratung erhalten Sie dazu bei Ihrer Pflegekasse oder den Pflegestützpunkten im Land Bremen, www.bremen-pflegestützpunkt.de.

Hier gibt es Informationen für ANBIETER der oben genannten Angebote.

Hinweise für Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag

Grundlage für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag ist die

„Verordnung zur Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a, der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamtes nach § 45c sowie der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch für das Land Bremen vom 12. März 2019 (Brem.GBl. 2019, S. 108), zuletzt §§ 3 und 4 geändert, § 5 neu gefasst durch Verordnung vom 25. April 2023 (Brem.GBl. S. 388)“

Anträge auf Anerkennung von „Angeboten zur Unterstützung im Alltag“ können bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz gestellt werden.

Bitte nutzen Sie dafür die folgenden Informationen und Formulare: