Wer eine Apotheke eröffnen möchte, bedarf laut Apothekengesetz einer Erlaubnis durch die zuständige Landesbehörde. Für das Land Bremen ist hier das Referat 23 (Pharmazie, Medizinprodukte und Umwelthygiene) zuständig. Ein Merkblatt zu den einzureichenden Unterlagen finden Sie weiter unten.
Der Antrag sollte spätestens 6 Wochen vor geplanter Eröffnung gestellt werden.
Bitte beachten Sie bei Neueröffnungen, dass eine Abnahmebesichtigung der Apothekenbetriebsräume im Vorhinein notwendig ist.
Möchten Sie die Apotheke als offene Handelsgesellschaft (OHG) betreiben, ist zusätzlich der Gesellschaftervertrag einzureichen.
Den Antrag auf Apothekenbetriebserlaubnis sowie weitere Informationen finden Sie hier.
Die Unterlagen können auch hier eingereicht werden:
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Referat 23: Pharmazie, Medizinprodukte und Umwelthygiene
z.Hd. Herrn Deppe
Faulenstraße 9/15
28195 Bremen
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte schriftlich an pharmazie@gesundheit.bremen.de.
Merkblatt für den Antrag auf Erteilung einer Apothekenerlaubnis (pdf, 564.9 KB)
Eine Apotheker:in darf laut Apothekengesetz neben ihrer Hauptapotheke bis zu 3 Filialapotheken betreiben. Für die Filialapotheken muss eine verantwortliche Apotheker:in als Filialleitung benannt werden. Ein Wechsel der Filialleitung ist mindestens 2 Wochen vorher anzuzeigen. Hierfür sind folgende Unterlagen einzureichen:
Den Antrag für den Wechsel der Filialleitung in einer Apotheke finden Sie hier.
Unterlagen können auch hier eingereicht werden:
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Referat 23, z.Hd. Herrn Deppe
Faulenstraße 9/15
28195 Bremen
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte schriftlich an pharmazie@gesundheit.bremen.de
Werden an den Apothekenbetriebsräumen wesentliche Veränderungen in Größe und Lage vorgenommen, ist dies nach § 4 Abs. 6 Apothekenbetriebsordnung der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Dies gilt auch für wesentliche Veränderung der Ausstattung oder der Nutzung der Betriebsräume.
Eine formlose Erklärung über Art und Ausmaß des Umbaus unter Beifügung der aktualisierten Grundrisse senden Sie bitte an:
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Referat 23, z. Hd. Johannes Deppe
Faulenstraße 9/15
28195 Bremen
Weitere Unterlagen werden bei Bedarf angefordert.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte schriftlich an: pharmazie@gesundheit.bremen.de
Die Anzeige zum Umbau einer Apotheke sowie weitere Informationen finden Sie hier.
Vor Aufnahme der Heimversorgung muss der Versorgungsvertrag zwischen Apotheke und Heim von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Den formlosen Antrag auf Genehmigung richten Sie bitte an:
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Referat 23, z.Hd. Herrn Deppe
Faulenstraße 9/15
28195 Bremen.
Bitte senden Sie den Versorgungsvertrag in zweifacher Ausführung zu. Bei einer Versorgung des Heims durch mehrere Apotheken sind Angaben zu Abgrenzung der jeweiligen Aufgaben im Vertrag erforderlich. Unterlagen, die die Kündigung des bisherigen Versorgungsvertrags belegen, sind andernfalls vorzulegen.
Bitte informieren Sie uns auch darüber, ob das Heim neu errichtet wurde.
Bei einem Inhaberwechsel der Apotheke ist eine neue Genehmigung einzuholen.
Hinweise:
Die Genehmigung ist kostenpflichtig gemäß der aktuellen bremischen Gesundheits-Kostenverordnung (GesundKostV).
Vor Aufnahme der Krankenhausversorgung muss der Versorgungsvertrag zwischen Apotheke und Krankenhaus von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Den formlosen Antrag auf Genehmigung richten Sie bitte an:
Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz
Referat 23, z.Hd. Herrn Deppe
Faulenstraße 9/15
28195 Bremen.
Bitte senden Sie den Versorgungsvertrag in zweifacher Ausführung zu.
Die Genehmigung ist kostenpflichtig gemäß der aktuellen bremischen Gesundheits-Kostenverordnung (GesundKostV).