Nicht nur technische oder stoffliche Arbeitsmaterialien können die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gefährden. Zahlreiche wissenschaftliche Studien belegen dass überlange Arbeitszeiten, unzureichende Ruhepausen sowie Nachtarbeit ohne entsprechende Regenerationsphasen erhebliche körperliche und psychische Probleme nach sich ziehen. Um den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer zu schützen hat der Gesetzgeber auf der Grundlage entsprechender europäischer Richtlinien das Arbeitszeitgesetz ArbZG - Arbeitszeitgesetz (gesetze-im-internet.de) erlassen. Das Arbeitszeitgesetz soll Betrieben Spielraum für flexible Arbeitszeitmodelle lassen um dadurch den betrieblichen Anforderungen und den individuellen Bedürfnissen der Arbeitnehmer Rechnung zu tragen. Vorrangig richtet sich das Arbeitszeitgesetz an die Arbeitgeber, welche die Arbeitsabläufe im Betrieb so organisieren müssen, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Aber auch für Arbeitnehmer ist das Arbeitszeitgesetz verbindlich.
Neben dem gesundheitlichen Schutzauftrag wird im Arbeitszeitgesetz auch dem verfassungsrechtlichen, im Grundgesetz verankerten, besonderen Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe Rechnung getragen. Das bedeutet, dass grundsätzlich an Sonn- und Feiertagen nicht gearbeitet werden darf. Allerdings müssen neben den zur Lebens- und Freizeitgestaltung notwendigen Arbeiten unter bestimmten Voraussetzungen auch Produktionsvorgänge an Sonn- und Feiertagen möglich sein, die technisch oder ökologisch bedingt kontinuierlich ablaufen müssen. Ebenfalls ist im Hinblick auf die Konkurrenzfähigkeit deutscher Unternehmen gegenüber ihrer internationalen Konkurrenz sowie der damit verbundenen Sicherung von Arbeitsplätzen in Deutschland ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausnahme vom an Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot möglich.
Zum einen werden im Arbeitszeitgesetz die Arbeits- und Ruhezeiten und zum andere die Zulässigkeit von Sonn-und Feiertagsarbeit geregelt.
Was bedeutet das im Einzelnen?
Dies ist nur ein kurzer Überblick. Weitergehende Informationen finden Sie auf der Homepage der Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.
Zur Beratung steht Ihnen seitens der Gewerbeaufsicht
Herr Jens Otten
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