Ein Großteil der Produkte, die wir für unseren täglichen Bedarf kaufen, wurde bereits vorab als Packung z.B. in Schachteln, Becher, Flaschen, Beutel oder Dosen abgefüllt. Sogenannte Fertigpackungen werden in Abwesenheit des Käufers hergestellt und sind so verschlossen, dass eine Entnahme des Inhalts ohne sichtbare Veränderung an der äußeren Erscheinung der Packung nicht möglich ist.
Bei Fertigpackungen ist die Angabe des Nenninhalts als Nettogewicht, Nettovolumen bzw. enthaltene Stückzahl gesetzlich vorgeschrieben. Außerdem darf die Gestaltung und Befüllung keine größere Füllmenge vortäuschen, als enthalten ist (Details sind Abschnitt 4 des Mess- und Eichgesetzes zu entnehmen).
Dazu legt die Fertigpackungsverordnung in Abschnitt 2 Detailregelungen zur Füllmengenkennzeichnung fest. Bei Lebensmittelpackungen werden zusätzliche Angaben zur Lebensmittelkennzeichnung gefordert, wie z.B. die Zutatenliste oder ein Mindesthaltbarkeitsdatum. Der Handel hat die Vorgaben der Preisangabenverordnung wie z.B. die Grundpreiskennzeichnung zu beachten.
Die Befüllung aller Produkte einer Charge muss im Durchschnitt die angegebene Nennfüllmenge einhalten. Das bedeutet, wir können beim Kauf mal ein leicht überfülltes Produkt, ein andermal aber auch eine leicht unterfüllte Packung erhalten. Über die Summe unserer Einkäufe soll sich das aber ausgleichen (Mittelwertprinzip).
Um zu verhindern, dass einzelne Packungen zu stark unterfüllt sind, ist eine gesetzliche Mindestabweichung von der Nennfüllmenge festgelegt, die nicht unterschritten werden darf (Details zu Anforderungen an die Nennfüllmenge sind in Abschnitt 3 der Fertigpackungsverordnung definiert).
Damit wir als Käufer der Richtigkeit der Angaben auf der Packung vertrauen können, überwachen die Eichbehörden der Länder unangemeldet in der Regel beim Hersteller oder Importeur die Erfüllung der eichrechtlichen Anforderungen beim Füllen der Fertigpackung oder des Maßbehältnisses.
Die Mitarbeiter der Eichämter in Bremerhaven und Bremen überprüfen dazu bei den bremischen Herstellern oder Importeuren und im Handel stichprobenartig die Richtigkeit des Packungsinhalts und die Kennzeichnung von Fertigpackungen. Darüber hinaus wird die Wirksamkeit von innerbetrieblichen Kontrollsystemen oder des Qualitätsmanagements überprüft.
Diese Kontrollen sorgen für den Schutz des Verbrauchers und für einen fairen Wettbewerb der Unternehmen.
Um beim Kauf nicht über die tatsächliche Füllmenge getäuscht zu werden, empfiehlt das Eichamt, eine Kaufentscheidung nicht alleine von der Größe der Verpackung abhängig zu machen, sondern beim Vergleich von Produkten die Grundpreise zu berücksichtigen.
Außerdem sollte darauf geachtet werden, ob ein Produkt tatsächlich mit der gewohnten Füllmenge angeboten wird.
Bei als Maßbehältnis ausgeführten Flaschen können wir die richtige Befüllung mit einfachen Möglichkeiten bestätigen.
Sogenannte Maßbehältnisse sind durch
bei Füllung bis zu einer bestimmten Höhe mit einem definierten Volumen gefüllt. Hierfür sind in der Regel Glasflaschen geeignet.
Auf dem Mantel, an der Bodennaht oder am Boden eines Maßbehältnisses ist u.a. das Nennvolumen in Liter, Zentiliter oder Milliliter dargestellt.
Am Flaschenboden oder an der Bodennaht steht
Steht an der Bodennaht z.B. hinter der Angabe 0,7l die Zahl 73, dann ist eine solche Flasche Randvoll mit 0,73 Liter gefüllt.
Weitere Details sind in der Fertigpackungsverordnung beschrieben, in der die Anforderungen an Maßbehältnisse in den Paragraphen 2 bis 4 festgelegt sind.
Maßbehältnisse ermöglichen uns somit eine einfache Abschätzung des Inhaltes einer noch verschlossenen Flasche aus der Füllhöhe.
Die korrekte Herstellung von Maßbehältnissen wird von den Eichbehörden überwacht.