Das gesetzlich vorgegebene Verwenden eines Ausschankmaßes im geschäftlichen Verkehr* ermöglicht es, einfach zu erkennen, ob die richtige Menge eines Getränks ausgeschenkt wurde.
Ein Ausschankmaß, welches der eichrechtlichen Kontrolle unterliegt, ist an der CE-Kennzeichnung auf dem Hohlmaß zu erkennen. Wird ein so gekennzeichnetes Ausschankmaß verwendet, ist davon auszugehen, dass der Füllstrich die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
Ordnungswidrig handelt, wer Ausschankmaße gewerbsmäßig verwendet oder bereithält, die den Anforderungen nicht entsprechen.
Ausschankmaße richtig befüllen
Bei Verwendung von Ausschankmaßen gilt außerdem: Zur Ermittlung der im geschäftlichen Verkehr verwendeten Füllmengen sind nach §33 Mess- und Eichgesetz verwendete Ausschankmaße bestimmungsgemäß zu verwenden und die verkaufte Getränkemenge muss auf einfache Weise nachvollzogen werden können.
Demnach muss ein angebotenes Getränk beim Verkauf über ein Ausschankmaß zum Füllstrich eingefüllt werden.*
Ggf. kann dann zusätzlich zur verkauften Menge des angebotenen Getränks noch Eis hinzugegeben werden.
Verbraucher sollten darauf achten, dass die Wirtin oder der Wirt beim Verkauf von Getränken über Ausschankmaße
Wer den Eindruck bekommt, dass beim Ausschank Fehler gemacht wurden, sollte dies vor Ort ansprechen und eine korrekte Füllmenge des verkauften Getränks verlangen.
Ein Ausschankmaß ist ein Messgerät nach Mess- und Eichgesetz.
Definiert ist es als Hohlmaß (beispielsweise ein Maß in Form eines Trinkglases, Kruges oder Bechers), das für die Bestimmung eines festgelegten Volumens einer zum sofortigen Verzehr verkauften Flüssigkeit (ausgenommen Arzneimittel) ausgelegt ist (Begriffsbestimmung nach RICHTLINIE 2014/32/EU, MID, Anhang X, MI-008, Kap II).
Anforderungen
Sofern die Menge eines ausgeschenkten Getränks über das Ausschankmaß bestimmt wird, sind die Anforderungen des Mess- und Eichgesetztes an Ausschankmaße und deren Verwendung zu erfüllen.*
Ein Ausschankmaß muss die wesentlichen Anforderungen einhalten (welche in RICHTLINIE 2014/32/EU, MID, Anhang X, MI-008, Kap II festgelegt sind) und die angegebenen Nennvolumen müssen den zulässigen Nennvolumina des § 27 MessEV entsprechen.
Die Anforderungen an Ausschankmaße, wie
und die gesetzlichen Vorgaben an deren Verwendung dienen dem Verbraucherschutz
* Ausnahme: Dies gilt nicht für den Ausschank von