In der Vergangenheit gab es häufig Verbraucherbeschwerden, dass besonders im Lebensmittelbereich beim Kauf von loser Ware (Fleisch, Wurst, Käse, Feinkost) das Packmittel (Papier, Schälchen) mitgewogen und zum Grundpreis (kg-Preis oder 100-g-Preis) des Erzeugnisses berechnet wurde.
Um klare Rechtsverhältnisse zu schaffen, wurde 1993 die Eichordnung um § 10 a ergänzt. Die Verwendung von Nettowerten ist mittlerweile in § 26(1) der Mess- und Eichverordnung (MessEV) vom 11.12.2014 (BGBl I 2014, S. 2010) geregelt.
Mess- und Eichverordnung (MessEV) § 26(1) Angabe von Gewichtswerten
"Im geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen sind Gewichtswerte, die der Preisermittlung zugrunde liegen, nur als Nettowerte anzugeben. Erfolgt die Abgabe von losen Erzeugnissen an Personen, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden, dürfen zusätzlich auch Bruttowerte angegeben werden."
Ein Verstoß gegen § 26(1) MessEV ist nach §60(1)18 Mess- und Eichgesetz bußgeldbewehrt, da das entsprechende Messgerät durch die fehlende Angabe von Nettowerten nicht bestimmungsgemäß verwendet wurde.
Moderne elektronische Waagen haben in der Regel eine Taraeinrichtung, die es gestattet, das verwendete Packmaterial automatisch oder auf Tastendruck zu tarieren, so daß die Waage wieder „O“ anzeigt. Bei der anschließenden Wägung wird das Nettogewicht der Ware angezeigt und zur Berechnung des Preises in den Rechner übernommen.
In neuester Zeit werden häufig elektronische Waagen verwendet, bei denen die Gewichte verschiedener Packmittel (Papier, Tüten, Becher) bestimmten Erzeugnissen in einem Speicher zugeordnet sind, damit bei der Wägung automatisch der Nettowert des Erzeugnisses für die Preisberechnung zugrunde gelegt wird. Die Höhe des verwendeten Tarawertes zeigt eine Waage während des Wägevorgangs in der Regel in der Kundenanzeige zusätzlich zum eigentlichen Messwert an.
Der Handel ist rechtlich verpflichtet und technisch in der Lage, beim Verkauf von losen Waren das Nettogewicht der Ware als Preisgrundlage zu verwenden.
Als Verbraucher sollten Sie den Wägevorgang beobachten und im Zweifel fragen, ob die Verpackung nicht mitberechnet wurde.
Gerade bei Waagen mit produktbezogen fest hinterlegten Tarawerten, wie z.B. bei üblich, sollten Sie darauf achten, dass die unbelastete Wage auch wirklich „O“ anzeigt.
Ein Verkäufer im Direktverkauf ist verpflichtet, sein Messgerät so aufzustellen und zu benutzen, dass Sie als Käufer den Messvorgang beobachten können (MessEV §23 Abs. 3).
Bei der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Möglichkeiten werden Sie von den Eichämtern in Bremerhaven und Bremen unterstützt.