Elektrizitätsmessgeräte
Ohne Moos nichts los und ohne Elektrizität läuft gar nichts mehr, weder in der Wirtschaft noch im Privatbereich.
Die Gültigkeitsdauer der Eichung (Eichfrist) eines klassischen Elektrizitätszählers mit Induktionsmesswerk beträgt 16 Jahre. Bei Elektrizitätszählern mit elektronischem Messwerk und deren Zusatzeinrichtungen beträgt die Eichfrist 8 Jahre.
Die Eichfrist kann durch eine Stichprobenprüfung um jeweils 5 Jahre verlängert werden.
Gasmessgeräte
Ob ständig unter Dampf oder nur bei Bedarf, der Gaszähler zur genauen Bestimmung der verbrauchten Gasmenge gewinnt immer mehr an Bedeutung, wenn es darum geht, Wohnungen preiswert und umweltschonend zu beheizen.
Die Eichfrist eines üblicherweise im Haushalt eingesetzten Balgengaszählers beträgt z.B. 8 Jahre. Ein solcher Zähler, der die Jahreszahl 2011 trägt, muss im Jahre 2019 nachgeprüft werden.
Die Eichfrist von Balgengaszählern kann durch eine Stichprobenprüfung um jeweils 4 Jahre verlängert werden.
Thermische Gasabrechnung
In Ihrer Gasrechnung wird der vom geeichten Gaszähler ermittelte in Kubikmeter angegebene Verbrauch mit einem Umrechnungsfaktor multipliziert. Das ergibt die gelieferte Energiemenge in kWh.
Der Umrechnungsfaktor ist das Produkt aus der Gaszustandszahl und dem durchschnittlichen Brennwert (also die Wärmeenergie in einem Kubikmeter Erdgas). Er ist ein zeitlich gemittelter Durchschnittswert, der vom Gasversorger nach den Regeln des DVGW-Arbeitsblattes G 685 auf Basis der mit geeichter Messtechnik bestimmten Zustandswerte ermittelt wird.
Berechnungsverfahren, Zustandszahl und Brennwert werden stichprobenartig von der Eichbehörde überwacht.
Wasserzähler in Ihrem Haushalt
Wasserzähler zur Abrechnung mit den Wasserversorgungsunternehmen, aber auch Wasserzähler zur weiteren Unterverteilung an die Mieter in Miethäusern müssen geeicht sein.
Die Eichfrist eines im Haushaltsbereich typischen Kaltwasserzählers beträgt 6 Jahre. Die Gültigkeitsdauer kann durch eine Stichprobenprüfung jeweils um 3 Jahre verlängert werden.
Die oben genannten Messgeräte werden überwiegend durch staatlich anerkannte Prüfstellen geeicht. Die Eichbehörden überwachen diese Prüfstellen.
Bei der Verlängerung der Eichfrist durch Stichprobenprüfungen wird aus den Messeigenschaften einer relativ kleinen Stichprobe auf die Messeigenschaften des gesamten Loses gleicher Zähler geschlossen. Aufgrund der Ergebnisse wird die Eichfrist des Loses verlängert, ohne die Mehrzahl der Zähler ausbauen und überprüfen zu müssen. Bei nicht bestandener Stichprobenprüfung werden alle Zähler ausgetauscht.
Die Verlängerung der Eichfrist beträgt je nach Messgeräteart zur Zeit 3 bis 5 Jahre. Die Anzahl der Verlängerungen ist nicht beschränkt.
Dieses Verfahren ermöglicht den Versorgungsunternehmen einen wirtschaftlichen Betrieb der Zähler, da der Montage- und Prüfaufwand zur Überprüfung der Stichprobe gering ist und die Mehrzahl der Zähler so lange im Netz gehalten werden kann, bis die Ausfallwahrscheinlichkeit eine kritische Grenze überschreitet. Die Vorgaben zum Verfahren sind in § 35 Mess- und Eichverordnung beschrieben.
Bei Zwischenzählern findet das Verfahren der Stichprobenprüfung in der Regel keine Anwendung.
Das Verfahren der Stichprobenprüfung führt jedoch zu einem Verlust an Transparenz, da eine Verlängerung der Eichfrist am Zähler selber nicht zu erkennen ist. Falls Sie im Rahmen der Abrechnung Ihres Versorgungsunternehmens unsicher sind, ob die Eichfrist des Ihrer Abrechnung zugrunde liegenden Messgerätes abgelaufen ist oder durch Stichprobenprüfungen verlängert wurde, dann können Sie sich an Ihr Versorgungsunternehmen wenden. Dieses wird Sie dann über den eichrechtlichen Status des Messgerätes informieren.