Die Nutzung digitaler Inhalte, Waren und Dienstleistungen zu vertretbaren Preisen ist der Schlüssel für die Herstellung gesellschaftlicher Teilhabe in der digitalen Welt. Transparenz über sämtliche Kosten und Nutzungsentgelte ist Grundvoraussetzung für einen fairen und verbraucherfreundlichen Wettbewerb.
Nicht selten befasst sich der Gesetzgeber daher damit, wie Anbieter über Kosten und Gebühren informieren müssen, wie diese einbehalten werden dürfen und welche Gebühren überhaupt zulässig sind.
In Deutschland wurde in 2012 mit der so genannten Button-Lösung eine verbraucherfreundliche Regelung für mehr Transparenz im Onlinehandel und zur Verhinderung von Abofallen eingeführt. Anbieter müssen nun den Bestellvorgang so gestalten, dass alle nötigen Pflichtinformationen bereitgestellt werden und Verbraucherinnen und Verbraucher eine kostenpflichte Bestellung über einen Button ausdrücklich bestätigen.
In der EU wurde in 2011 mit der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie (EU) Nr. 83/2011) ein einheitliches Verbraucherrecht geschaffen. Seither müssen beispielsweise Verbraucherinnen und Verbraucher nicht nur bei Fernabsatzverträgen sondern auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über alle wesentlichen Eigenschaften der Ware und des Kaufs verständlich informiert werden. Die Möglichkeit für überteuerte Service-Hotlines wurde abgeschafft.
Roaming-Gebühren sind innerhalb der EU seit dem 15. Juni 2017 abgeschafft. Grundlage ist die Verordnung ((EU) Nr. 531/2012) über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen. Damit entfallen die zusätzlichen Gebühren, die vormals für die Nutzung von Mobilfunknetzen im EU-Ausland für die Dienste Sprache, Daten und SMS angefallen sind. Dies gilt für alle EU-Mitgliedstaaten sowie weiterer Länder, die sich dieser Regelung angeschlossen haben, wie zum Beispiel Norwegen, Liechtenstein oder Island.
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