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Werbung

Die digitalisierte Gesellschaft hat auch neue Formen der Werbung hervorgebracht. Mit individualisierter Werbung können Werbebotschaften im Internet eine zielgruppengenaue Verbreitung finden. Eine für Unternehmen äußerst kostengünstige Möglichkeit der Werbung ist das Versenden von Werbeemails oder Newslettern.

Ungewollte Werbeemails gelten als Eingriff in die Privatsphäre; das heißt Werbung per Newsletter ist nur dann zulässig, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher den Empfang von Werbeemails ausdrücklich erlaubt haben. Auch in Bezug auf den Inhalt gibt es Vorgaben. So müssen das Impressum und die Möglichkeit zum Widerruf der Einwilligung (Abmeldelink) enthalten sein und die Werbebotschaften, wie zum Beipsiel die Preisangaben, müssen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Unternehmen, die gegen diese Grundsätze verstoßen, können gemäß UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) von klagebefugten Verbänden wie beispielsweise der Verbraucherzentrale Bremen abgemahnt werden.

Auch Telefonwerbung ist in Deutschland nur noch dann erlaubt, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher vorher ausdrücklich eingewilligt haben, Werbeanrufe zu erhalten. Ein Verstoß von unerlaubten Werbeanrufen kann gemäß UWG mit einem Bußgeld bis zu 300.000 Euro geahndet werden. Zudem sind die Telefonnummernunterdrückung bei Werbeanrufen oder die sogenannte Nachfasswerbung (z.B. Telefonwerbung nach Kündigung eines Abos) untersagt.

Die Bundesnetzagentur ahndet Verstöße gegen unerlaubte Telefonwerbung. Auf den Seiten der Bundesnetzagentur finden Verbraucherinnen und Verbraucher weitere Informationen sowie die Möglichkeit eine Beschwerde einzureichen.

Weiterführende Links:

UWG - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Verbraucherzentrale Bremen

Bundesnetzagentur – Beschwerde bei unerlaubter Telefonwerbung