Anwendungsbereich der NiSV
Anlagen zur Anwendung von nichtionisierender Strahlung (z.B. Lasern und intensiven Lichtquellen, Ultraschall sowie elektrischer, magnetischer und elektromagnetischer Felder) werden zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken wie z.B. zur dauerhaften Haarentfernung oder bei von elektromagnetischen Feldern unterstützten Trainingsmethoden oder unter Arztvorbehalt zur Fettreduzierung eingesetzt.
Diese Anwendungen können mit Gesundheitsrisiken für die Menschen verbunden sein, an denen sie eingesetzt werden. Um Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor den schädlichen Wirkungen dieser Strahlen zu schützen, ist Ende 2020 die NiSV in Kraft getreten.
Die NiSV beinhaltet
Zunächst betreffen die Anforderungen insbesondere die Anzeigepflicht für die in den Regelungsumfang der NiSV fallenden Geräte.
Die Durchführung bestimmter Tätigkeiten steht nach NiSV unter Arztvorbehalt.
Der Betreiber ist nach § 3 Abs. 3 NiSV verpflichtet, derartige Geräte bei der zuständigen Behörde anzuzeigen Anzeigeformular (pdf, 24.3 KB), sofern diese
Die zuständige Behörde im Bundesland Bremen ist die Gewerbeaufsicht des Landes Bremen.
Bei Unklarheiten bzgl. der Art bzw. der Eigenschaften eines verwendeten Gerätes empfiehlt sich die Nachfrage beim Hersteller.
Personen, die unter die NiSV fallende Geräte am Menschen anwenden, müssen grundsätzlich über eine Fachkunde verfügen.
Der Nachweis der Fachkunde ist ab dem 31.12.2022 erforderlich.
Weitere Informationen zu den Anforderungen an die Fachkunde finden sich in Anlage 3 der NiSV und in der Fachkunderichtlinie.
Weiterführende Informationen zur Anwendung der NiSV sind unter auf der Seite des Bundesministeriums für Umwelt, Natur, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zusammengestellt.