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Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz

Cannabis aufgehäuft

Am 23. Februar 2024 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) beschlossen. Auch der Bundesrat hat das Cannabisgesetz am 22. März 2024 beraten und gebilligt. Seit dem 1. April 2024 ist der erste Teil des Gesetzes in Kraft getreten. Die Regelungen zu Anbauvereinigungen treten am 1. Juli 2024 in Kraft.

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Cannabis.

Weiterführende Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums unter Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz (bundesgesundheitsministerium.de)

Informationen zu Prävention finden Sie bei der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung unter www.cannabispraevention.de (BZgA) und unter www.infos-cannabis.de (BZgA)

Fragen und Antworten

Allgemeine Fragen

Seit dem 1. April 2024 darf in Deutschland legal Cannabis konsumiert werden.

Jede Person über 18 Jahre darf bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und mit sich führen.

Jede volljährige Person, die seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben darf zum Eigenkonsum am Wohnsitz bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Die Anzahl von drei Pflanzen gilt pro volljähriger Person eines Haushalts. Am Wohnsitz darf eine erwachsene Person maximal 50 g getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzen. Der private Anbau muss nicht angemeldet werden.

Nein, der private Eigenanbau darf nur zum Zwecke des Eigenkonsums genutzt werden.

Es müssen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um Cannabis, Cannabispflanzen und Cannabissamen vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche und Dritte zu schützen. Hier bieten sich abschließbare Schränke oder Räume zur Aufbewahrung des Cannabis an. Darüber hinaus darf es auch für die Nachbarschaft zu keinen unzumutbaren Belästigungen oder Störungen kommen. Um Geruchsbelästigungen vorzubeugen bieten sich Lüftungs- oder Luftfilteranlagen an.

Nein. Der Anbau, Besitz und Erwerb von Cannabis bleibt für Minderjährige weiterhin verboten. Auch die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche wird bestraft. Es gilt weiterhin, dass die Verhaltensweisen, die für Minderjährige bisher strafbar waren auch weiterhin verboten sind.

Derzeit ist eine Karte seitens der Behörde nicht in Planung. Das Gesetz sieht hier allerdings klare Regelungen vor:
§ 5 CanG
(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:

  • 1. in Schulen und in deren Sichtweite
  • 2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite
  • 3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite
  • 4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite
  • 5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
  • 6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.

Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich
der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.

Das Gesetz sieht hier allerdings klare Regelungen vor:
§ 5 CanG
(1) Der Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist verboten.

(2) Der öffentliche Konsum von Cannabis ist verboten:

  • 1. in Schulen und in deren Sichtweite
  • 2. auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite
  • 3. in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite
  • 4. in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite
  • 5. in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr und
  • 6. innerhalb des befriedeten Besitztums von Anbauvereinigungen und in deren Sichtweite.

Im Sinne von Satz 1 ist eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich
der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.

(3) In militärischen Bereichen der Bundeswehr ist der Konsum von Cannabis verboten.

Gesundheitliche Fragen

Im Rauch befinden sich Schadstoffe, die mit gesundheitlichen Schäden in Verbindung gebracht werden können. Darüber hinaus ist die Studienlage derzeit zu dünn, um hier valide Aussagen darüber zu treffen, welche gesundheitlichen Auswirkungen das Passivrauchen langfristig haben kann.

Die Weitergabe von Cannabis an Minderjährige stellt auch weiterhin eine Straftat dar und wird entsprechend von den Strafverfolgungsbehörden verfolgt. Wer Cannabispflanzen zuhause anbaut hat ebenso wie auch für Cannabissamen und Cannabis die Verantwortung, dieses durch den Zugriff von Kindern und Jugendlichen zu schützen. Wenn Eltern oder Personensorgeberechtigte gesetzeswidrig handeln, können unter bestimmten Umständen familiengerichtliche Maßnahmen eingeleitet werden. Außerdem dürfen Kinder und Jugendliche keinen Zugang zu Räumen in Anbauvereinigungen haben, es gilt eine strikte Alterskontrolle.

Ja, Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken und Medizinalcannabis sind rechtlich klar voneinander getrennt. Daher bleiben die bisher bestehenden Regelungen zum Medizinalcannabis weiterhin bestehen.

Die bundesweite Plattform www.infos-cannabis.de (BZgA) bündelt die Infos zum Gesetz und zu den vorhandenen Angeboten für Suchtprävention, Suchtbehandlung und Suchtberatung und zu Risiken, Wirkungsweisen sowie „safer-use“-Hinweisen. Daneben wird auch die cannabisbezogene Präventions- und Aufklärungsarbeit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung weiterentwickelt.

Das Landesinstitut für Schule kümmert sich um die Suchtprävention im Land Bremen z.B. mit Fortbildungen, Projekten an Schulen, Podcast usw. Mehr dazu unter Gesundheit und Suchtprävention (www.lis.bremen.de)

Anlaufstellen zu Suchterkrankungen finden Sie auch auf unserer Seite unter Anlaufstellen bei Suchterkrankungen

Anbauvereinigungen

Anbauvereinigungen sind nicht-wirtschaftliche, eingetragene Vereine oder Genossenschaften, die gemeinschaftlich – nicht-gewerblich – Eigenanbau betreiben sowie Cannabis, Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen zum Eigenkonsum an ihre Mitglieder weitergeben. Sie werden nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet. Weitere Rechtsformen, wie z.B. Stiftungen oder Unternehmen sind nicht zugelassen.

Die Zuständigkeit der Behörde für die Erteilung der Erlaubnis ergibt sich nach dem Sitz der Anbauvereinigung. Im Land Bremen kann diese bei der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz beantragt werden. Die Beantragung der Erlaubnis kann ab dem 1. Juli 2024 erfolgen. Nutzen Sie für die Beantragung der Erlaubnis bitte das Antragsformular: Antrag auf Erlaubnis nach §11 Abs. 1 KCanG für eine Anbauvereinigung (docx, 209.9 KB)

Bitte beachten Sie, dass die Beantragung einer Erlaubnis nach §11 KCanG gebührenpflichtig ist. Die Gebühren werden gemäß §5 Bremisches Gebühren- und Beitragsgesetz i.V. m. § 1 Allgemeine Kostenverordnung nach Zeitaufwand erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 381,00 Euro. Bei sehr hohem Zeitaufwand können Gebühren von bis zu 2310,00 Euro angesetzt werden.

  • ausgefülltes Antragsformular
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (gem. § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) für jedes Vorstandmitglied und jede sonstige vertretungsberechtigte Person, höchsten drei Monate vor Antragstellung beantragt
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (gem. § 150 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung) für jedes Vorstandmitglied und jede sonstige vertretungsberechtigte Person, höchsten drei Monate vor Antragstellung beantragt
  • Vereinsregisterauszug oder Genossenschaftsregisterauszug
  • Satzung der Anbauvereinigung
  • Lageplan des befriedeten Besitztums der Anbauvereinigung und dessen Umgebung
  • Darlegung der Sicherungs- und Schutzmaßnahmen gemäß § 22 Abs. 1 KCanG
  • Darlegung der Maßnahmen zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes gemäß § 21 KCanG (insbesondere Verhinderung von Vermischung, Angaben zur Verpackung, Informationszettel, Bereitstellung von Informationen zur Dosierung und Anwendung, Risiken und Hinweise zu Beratungs- und Behandlungsstellen)
  • Nachweis über Beratungs- und Präventionskenntnisse der/des Präventionsbeauftragten gemäß § 23 Abs. 4 S. 5 KCanG
  • Gesundheits- und Jugendschutzkonzept gemäß § 23 Abs. 6 KCanG
  • Nachweise bezüglich der Dokumentationspflichten zur Rückverfolgbarkeit der Weitergaben gemäß § 26 KCanG
    (Aufzeichnungen bei Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial, Mengen Cannabis und Vermehrungsmaterial bezogen auf Anbau, Weitergabe und Vernichtung)
  • Mitgliedschaftsvereinbarungen der Vorstandsmitglieder und sonstiger vertretungsberechtigter Personen (§ 16 Abs. 6)
  • Muster der Selbsterklärung für Mitglieder (§ 16 Abs. 3 KCanG)
  • Darlegung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung gemäß § 18 KCanG (Vermeidung von Risiken für die menschliche Gesundheit, insbesondere Feststellung der Nicht-Weitergabefähigkeit des Cannabis und dessen Vernichtung sowie Überprüfung der Qualität des Vermehrungsmaterials und des Cannabis)

Die Voraussetzungen ergeben sich aus dem Konsumcannabisgesetz (KCanG).
Grundsätzlich dürfen Anbauvereinigungen höchstens 500 Mitglieder haben. Diese müssen das 18. Lebensjahr vollendet und in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Außerdem müssen Anbauvereinigungen eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten in ihrer Satzung vorsehen.
Anbauvereinigungen müssen zudem einen Mindestabstand von 200 Metern zu Schulen und anderen Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie zu Spielplätzen einhalten.

Anbauvereinigungen erhalten auf Antrag eine Erlaubnis, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, das heißt wenn

  • die vertretungsberechtigen Personen der Anbauvereinigungen unbeschränkt geschäftsfähig sind und die für den Umgang mit Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen,
  • die Anbauvereinigung gewährleistet, dass das innerhalb ihres Besitztums befindliche Cannabis, Cannabissamen und Stecklinge durch geeignete Maßnahmen (Umzäunung, einbruchsichere Türen und Fenster und andere Schutzmaßnahmen) gegen den Zugriff durch Kinder, Jugendliche und unbefugte Dritte geschützt ist und
  • die Anbauvereinigung die Einhaltung der sonstigen Vorgaben dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften gewährleistet.

Die Vorgaben der §§ 11 und 16 bis 26 KCanG sind entsprechend zu beachten.

Die Versagungsgründe sind in § 12 KCanG geregelt. Die Erlaubnis ist wegen fehlender Zuverlässigkeit eines Vorstandsmitglieds der Anbauvereinigung insbesondere zu versagen, wenn die betreffende Person einschlägig vorbestraft ist oder die Vorgaben des Cannabisgesetzes für den Gesundheits-, Kinder- und Jugendschutz nicht einhält oder voraussichtlich nicht einhalten wird.
Zu den zu prüfenden Vorgaben gehören unter anderem ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept, die Ernennung eines (geschulten) Präventionsbeauftragten, Anforderungen an die Örtlichkeit der Anbauvereinigung und dessen Sicherheit und die Inhalte der Satzung der Anbauvereinigung.

Die Dokumentations- und Berichtspflichten ergeben sich aus § 26 KCanG und dienen dem Nachweis der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des Kinder- und Jugendschutzes und der Suchtprävention.
Um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten haben die Anbauvereinigungen zu dokumentieren, von wem sie Vermehrungsmaterial erhalten und an wen sie welche Mengen Cannabis, Cannabissamen oder Stecklinge weitergegeben haben. Zudem ist der aktuelle Bestand, der sich im befriedeten Besitztum der Anbauvereinigung befindet, nachzuweisen. Auch vernichtetes Cannabis oder Vermehrungsmaterial ist zu dokumentieren. All diese Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.

Die Anbauvereinigungen haben der zuständigen Behörde zu Evaluationszwecken einmal jährlich und anonymisiert Daten zu Weitergabemengen an ihre Mitglieder mitzuteilen.

Anbauvereinigungen haben die zuständige Behörde umgehend zu informieren, wenn sie verunreinigtes oder kontaminiertes Cannabis in ihrem Bestand entdecken oder irrtümlich weitergegeben haben oder wenn ein Abhandenkommen vermutet wird.

Die Weitergabe von Cannabis darf ausschließlich in seiner Reinform, also als Marihuana oder Haschisch an die Mitglieder der Anbauvereinigung erfolgen. Die Übergabe darf nur persönlich in den Räumlichkeiten der Anbauvereinigung erfolgen.
Hierbei sind folgende Höchstmengen zu beachten:

  • An Mitglieder unter 21 Jahren darf höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag, maximal 30 Gramm Cannabis pro Kalendermonat weitergegeben werden. Der THC-Gehalt darf hier nicht über 10 Prozent liegen.
  • An Mitglieder ab 21 Jahren darf höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und maximal 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat weitergegeben werden.

Vermehrungsmaterial darf nur persönlich in den Räumlichkeiten der Anbauvereinigung weitergegeben werden.

Bei der Weitergabe sind stets Informationszettel mit den Angaben gemäß 21 KCanG auszuhändigen.

Die Anbauvereinigung darf das Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht verschenken oder verkaufen. Auch ein Versand von Cannabis oder Vermehrungsmaterial ist nicht erlaubt. Lediglich Cannabissamen dürfen versendet werden.

Kontakt zu Fragen rund um Anbauvereinigungen in Bremen?

Bei Fragen rund um den Genehmigungsprozess von Anbauvereinigungen wenden Sie sich bitte an verbraucherschutz@gesundheit.bremen.de

Diese FAQs dienen zur Orientierung und sind nicht abschließend zu betrachten.

Das Bundesgesundheitsministerium hat einen sehr ausführlichen Fragen & Antworten-Katalog zu Anbauvereinigungen erstellt unter Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz (bundesgesundheitsministerium.de).